 |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
 |
| |
Der Verein führt den Namen „ Förderverein
Loh-Orchester Sondershausen“ und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er
den Zusatz „ e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Sondershausen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
|
|
| |
§ 2 Der Zweck des Vereins
und Gemeinnützigkeit
|
|
| |
Zeck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung
des Loh-Orchesters Sondershausen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kontaktpflege
zwischen Trägern und Förderern und allen anderen
Bemühungen zur Erhöhung von Image und Bekannheitsgrad.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an Lions Club Sondershausen zur Verwendung für
gemeinnützige kulturelle Zwecke in Sondershausen.
Jeder Beschluß über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
|
|
| |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
|
|
| |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Über den schriftlichen
Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller
Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang
des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
|
|
| |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
|
|
| |
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres, unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nach dem
seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen
sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluß
des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu rechtfertigen.
Ein schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in
der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist
mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß
als nicht erlassen.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder
versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit
der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet
gilt. |
|
| |
§ 5 Mitgliedsbeiträge
|
|
| |
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
|
|
| |
§ 6 Organe des Vereins
|
|
| |
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium |
|
| |
§ 7 Der Vorstand
|
|
| |
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier
Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
|
|
| |
§ 8 Die Zuständigkeit
des Vorstandes
|
|
| |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
durch die Mitgliederversammlung entschieden werden.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr, Buchungen, Erstellung des Jahresberichtes;
5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluß von Mitgliedern. |
|
| |
§ 9 Amtsdauer des
Vorstandes
|
|
| |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren , vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied des Vorstandes ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
|
|
| |
§ 10 Beschlussfassung
des Vorstandes
|
|
| |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen
in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.
In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder
der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
wird der Gegenstand in der nächsten Sitzung erneut
beraten.
Die Vorstandssitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende,
bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken
in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben.
Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse
und das Abstimmungsergebnis.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege
gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer
Person ist unzulässig.
|
|
| |
§ 11 Mitgliederversammlung
|
|
| |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -
auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde
Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4. Beschlußfassung über Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlußfassung über die Beschwerde gegen
die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß
des Vorstandes;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
In Angelegenheiten, die in die Zuständikeit des
Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
|
|
| |
§ 12 Einberufung der
Mitgliederversammlung
|
|
| |
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
|
|
| |
§ 13 Die Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
|
|
| |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuß übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über
die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse
im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins von vier Fünftel
erforderlich.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang
kein Kanditat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kanditaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht
haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es enthält folgende Feststellungen: Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
|
|
| |
§ 14 Das Kuratorium
|
|
| |
Auf Vorschlag des Vorstandes können Persönlichkeiten,
die sich in besonderer Weise für den Vereinszweck
engagieren von der Mitgliederversammlung in das Kuratorium
gewählt werden.
Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Das Kuratorium kann Empfehlungen an den Vorstand wie
auch an die Mitgliederversammlung geben. Es hat keine
Aufsichtspflicht.
|
|
| |
§ 15 Nachträgliche
Anträge zur Tagesordnung
|
|
| |
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
|
|
| |
§ 16 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
|
|
| |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
|
|
| |
§ 17 Auflösung des
Vereins und Anfallberechtigung
|
|
| |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für
den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
|
|
| |
|
|