| §
1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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|
| 1. |
Der Verein führt den
Namen „Förderverein Theater Nordhausen e.V.“
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen
eingetragen. |
| 2. |
Der Verein hat seinen Sitz
in Nordhausen. |
| 3. |
Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. |
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| §
2 |
Zweck des Vereins und
Gemeinnützigkeit |
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| 1. |
Zweck des Vereins ist die
Förderung und Unterstützung des Theaters Nordhausen. |
| 2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. |
| 3. |
Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch Kontaktpflege zwischen Trägern und Förderern
und weiteren Bemühungen zur Erhöhung von Image
und Bekanntheitsgrad. |
| 4. |
Der Verein ist selbstlos tätig. |
| 5. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 6. |
Die Tätigkeit im Verein
ist ehrenamtlich. |
| 7. |
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. |
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| §
3 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. |
| 2. |
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. |
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| §
4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 1.
|
Die Mitgliedschaft endet |
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a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein |
| 2.
|
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. |
| 3.
|
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
|
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| §
5 |
Mitgliedsbeiträge |
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| 1.
|
Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. |
| 2. |
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Rentner und Studenten zahlen den halben Beitrag. |
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| §
6 |
Organe des Vereins |
| |
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung |
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| §
7 |
Der Vorstand |
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| 1.
|
Der Vorstand des Vereines
besteht aus maximal sieben Personen. Dies sind: |
| |
a) der Vorsitzende
b) zwei stellvertretende Vorsitzende (davon ist einer der amtierende Intendant der Theater Nordhausen / Loh-Orchester Sondershausen GmbH, wenn er zur Zeit der Vorstandswahl Mitglied des Fördervereines ist)
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) zwei Beisitzer
f) Scheidet der Vorsitzende aus, dann übernimmt der stellvertretende Vorsitzende, der nicht Intendant ist, den Vorsitz des Vereines. |
| 2.
|
Die Mitgliederversammlung wählt einen 1. und 2. Nachfolgekandidaten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach Abs. 1 Satz 2 b) - e) aus dem Vorstand aus oder übernimmt eine andere Position im Vorstand, so tritt ein Nachfolgekandidat an seine Stelle. |
| 3.
|
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. |
| 4.
|
Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Besetzung der Position nach Abs. 1 Satz 2 a) - d) mit einfacher Mehrheit. |
| |
|
| §
8 |
Zuständigkeit des
Vorstandes |
| |
|
| 1. |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß Satzung durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind. |
| 2.
|
Er hat insbesondere folgende
Aufgaben: |
| |
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und Aufstellung der jeweiligen
Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern |
| |
|
| §
8 |
Zuständigkeit des
Vorstandes |
| |
|
| 1. |
Der Vorstand ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht gemäß Satzung durch die Mitgliederversammlung
zu entscheiden sind. |
| 2. |
Er hat insbesondere folgende
Aufgaben: |
| |
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und Aufstellung der jeweiligen
Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern |
| |
|
| §
9 |
Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstandes |
| |
|
| 1.
|
Der Vorstand und die Nachfolgekandidaten werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. |
| 2.
|
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. |
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| §
10 |
Sitzungen und Beschlußfassungen
des Vorstandes |
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|
| 1. |
Der Vorstand versammelt sich
auf Einladung des Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr,
im Übrigen nach Bedarf. |
| 2. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mündlich zur Vorstandssitzung ein. Ist der Vorsitzende verhindert, so kann die Einladung auch durch einen stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.
|
| 3. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand in der nächsten Sitzung erneut beraten. |
| 4. |
Die Vorstandssitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. |
| 5. |
Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt. |
| 6. |
Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse. |
| 7. |
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig. |
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| §
11 |
Die Mitgliederversammlung |
| |
|
| 1. |
Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. |
| 2. |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. |
| 3. |
Die Mitgliederversammlung
ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig: |
| |
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes
e) Beschlußfassung über die Änderung
der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
f) Beschlußfassung über die Beschwerde gegen
die Ablehnung
eines
Mitgliedsantrages sowie über die Berufung gegen
einen Ausschließungsbeschluß
des Vorstandes |
| 4. |
In Angelegenheiten, die in
die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitglieder-versammlung
einholen. |
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| § 12 |
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung |
| |
|
| 1. |
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von
einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes
soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen
werden. |
| 2. |
Über den Verlauf und
die gefaßten Beschlüsse der Mitglieder-versammlung
wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer
wird vom Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden zu unterschreiben.
Es enthält folgende Feststellungen: |
| |
• Ort und Zeit
der Versammlung
• die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse
• die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben
werden. |
| 3. |
Die Art der Abstimmung bestimmt
der Vorsitzende. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt. |
| 4. |
Die Mitgliederversammlung
ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Anwesenheit
von Nichtmitgliedern zulassen. |
| 5. |
Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel
der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzu-berufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. |
| 6. |
Die Mitgliederversammlung
faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins
eine solche von vier Fünfteln erforderlich. |
| 7. |
Für die Wahl der Mitglieder
des Vorstandes gilt folgendes:
Jedes Mitglied hat sechs Stimmen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Mehrheitswahl, wobei jeder Kandidat mit maximal einer Stimme gewählt werden kann. |
| 8. |
Nachfolgekandidaten sind die nicht gewählten Bewerber mit den meisten Stimmen in dieser Reihenfolge. Bei Stimmengleichheit gilt Abs. 7 Satz 3 entsprechend.
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| §
13 |
Nachträgliche Anträge
zur Tagesordnung |
| |
|
| 1. |
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch keine Beschlüsse.
Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
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| §
14 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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|
| |
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.
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| §
15 |
Auflösung des Vereins |
| |
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| 1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
| 2. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. |
| 3. |
Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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